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   BFH, 19.12.2000 - VII B 301/00   

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https://dejure.org/2000,8887
BFH, 19.12.2000 - VII B 301/00 (https://dejure.org/2000,8887)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VII B 301/00 (https://dejure.org/2000,8887)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VII B 301/00 (https://dejure.org/2000,8887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Girokonto - Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Steuerschulden - Einziehung der gepfändeten Forderung - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Anordnungsanspruch - Anordnungsgrund

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII B 301/00
    a) Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1994 - IV R 22/93

    Voraussetzungen für Beginn des Laufs der Revisionsfrist mit der Zustellung des

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII B 301/00
    Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 17.05.1994 - I B 234/93

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII B 301/00
    Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 14.03.1996 - VII B 4/96

    Voraussetzung der Gestattung der Bescherde gegen die Entscheidung über eine

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII B 301/00
    Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 16.12.2002 - VII B 157/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

    Eine solche Beschwerde, die in der FGO nicht vorgesehen ist, hat die bisherige Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise in Fällen, in denen ein Beschluss --wie im Fall der Antragstellerin-- kraft Gesetzes unanfechtbar ist (hier gemäß § 128 Abs. 3 FGO), dann für zulässig erachtet, wenn der angegriffene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01

    Außerordentliche Beschwerde

    a) Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2000 2 BvR 1041/00, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 129, worin die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine willkürliche Gerichtsentscheidung sogar zur Zulassungsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird).
  • BFH, 04.12.2003 - VII B 313/03

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht statthaft

    Eine solche Beschwerde, die in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen ist, hat die Rechtsprechung bis zum In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ausnahmsweise in Fällen, in denen ein Beschluss, wie im Streitfall, kraft Gesetzes unanfechtbar ist (hier gemäß § 128 Abs. 2 FGO), dann für zulässig erachtet, wenn der angegriffene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2002 - VII S 20/02

    Notanwalt; außerordentliche Beschwerde

    Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, ist aber in der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar ist, dann für zulässig erachtet worden, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.).
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